Schweizer FinanzzentrumIhr persönlicher Finanzpartner · ein Leben lang

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entwurf — rechtlich zu prüfen: Fachlich fundierter Entwurf (inkl. FIDLEG/VAG-Prüfung). Vor Verwendung zwingend anwaltlich auf Ihr konkretes Geschäftsmodell und die aufsichtsrechtlichen Pflichten freizugeben; [Platzhalter] sind zu ergänzen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Schweizer Finanzzentrum GmbH und ihren Kundinnen und Kunden für die Erbringung von Finanzberatung und -begleitung, Steuerdienstleistungen sowie die Vermittlung und Platzierung von Finanz- und Versicherungsprodukten. Sie bilden den vertraglichen Rahmen; die einzelfallbezogenen aufsichtsrechtlichen Pflichten (insbesondere die vorvertraglichen Informations- und Offenlegungspflichten nach FIDLEG/FinSA sowie nach VAG) werden in der individuellen Vereinbarung und in einem separaten Vorabinformationsdokument erfüllt. Es handelt sich um einen fachlich fundierten ENTWURF, der vor Verwendung zwingend anwaltlich auf das konkrete Geschäftsmodell sowie die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Pflichten zu prüfen ist.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Leistungen, welche die Schweizer Finanzzentrum GmbH, Moosstrasse 64, 3126 Kaufdorf, Kanton Bern (nachfolgend «SFZ» oder «wir»), gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde» bzw. «Sie») erbringt.

1.2 Die AGB bilden integrierenden Bestandteil jedes zwischen SFZ und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags (nachfolgend «Beratungsvertrag» oder «Mandat»). Sie regeln den Rahmen des Vertragsverhältnisses; die individuelle Vereinbarung (Offerte, Auftragsbestätigung, Einzelvertrag) regelt die konkreten Leistungen, die Vergütung sowie - soweit erforderlich - den einzelfallbezogenen Umgang mit Vergütungen Dritter. Abweichende, ergänzende oder individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB im Konfliktfall vor; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (E-Mail genügt).

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen AGB widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SFZ ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4 Vorbehalten bleiben vorvertragliche und vertragliche Informations- und Verhaltenspflichten, die sich aus zwingendem Recht ergeben, namentlich aus dem Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG/FinSA) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Diese gehen entgegenstehenden Bestimmungen dieser AGB vor und werden, soweit sie einzelfallbezogen zu erfüllen sind, in der individuellen Vereinbarung und im separaten Vorabinformationsdokument (Ziffer 7 und Ziffer 13) konkretisiert.

2. Vertragsparteien und Vertragsschluss

2.1 Vertragspartnerin des Kunden ist ausschliesslich die Schweizer Finanzzentrum GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Schweizer Recht mit Sitz in Kaufdorf (UID/Handelsregister: [Platzhalter: CHE-xxx.xxx.xxx, eingetragen im Handelsregister des Kantons Bern - vom Kunden zu bestätigen]).

2.2 SFZ wird gegenüber dem Kunden durch Christian Zwahlen und Stefan Jaggy vertreten. Die Zeichnungs- bzw. Vertretungsberechtigung richtet sich nach dem Handelsregistereintrag [Platzhalter: genaue Zeichnungsberechtigung - Einzel-/Kollektivunterschrift - zu bestätigen].

2.3 Der Vertrag kommt zustande, sobald sich die Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte (insbesondere Leistungsumfang und Vergütung) geeinigt haben. Dies erfolgt in der Regel durch die schriftliche oder elektronische Annahme einer Offerte bzw. Auftragsbestätigung von SFZ oder durch den Beginn der einvernehmlichen Leistungserbringung.

2.4 Soweit der Kunde eine Privatkundin oder ein Privatkunde im Sinne des FIDLEG ist, stellt SFZ vor Vertragsschluss bzw. vor Erbringung der Finanzdienstleistung die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nach Art. 8 f. FIDLEG (insbesondere zu SFZ als Dienstleisterin, zur Dienstleistung, zu den Kosten, zu den wirtschaftlichen Bindungen und Vergütungen Dritter sowie zu den Risiken) in einem separaten Vorabinformationsdokument zur Verfügung (siehe Ziffer 7 und Ziffer 13). Diese AGB ersetzen diese einzelfallbezogene Information nicht.

3. Leistungen von SFZ

3.1 SFZ erbringt je nach Vereinbarung folgende Leistungen: persönliche Finanzberatung und -begleitung; Erstellung von Steuererklärungen und damit zusammenhängende steuerliche Unterstützung; Pensions- und Vorsorgeplanung; Versicherungscheck und -analyse; Budgetberatung; sowie die Vermittlung und Platzierung von Finanz- und Versicherungsprodukten.

3.2 Der konkrete Leistungsumfang, allfällige Termine und die anwendbare Vergütung ergeben sich aus der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung oder individuellen Vereinbarung. Massgebend ist stets die konkrete Vereinbarung; diese AGB regeln den Rahmen.

3.3 Beratungsleistungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). SFZ schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere übernimmt SFZ keine Gewähr für die Entwicklung von Märkten, Renditen, Steuerfolgen oder den Eintritt eines bestimmten Anlage-, Vorsorge- oder Versicherungsergebnisses.

3.4 Bei der Vermittlung und Platzierung von Finanz- und Versicherungsprodukten wird SFZ als Vermittlerin tätig. Der jeweilige Produkt- bzw. Versicherungsvertrag kommt direkt zwischen dem Kunden und dem betreffenden Produkt- oder Versicherungsanbieter zustande; für dessen Erfüllung haftet allein der jeweilige Anbieter. Massgebend sind die Bedingungen des betreffenden Produkt- oder Versicherungsvertrags.

3.5 Bei der Erstellung von Steuererklärungen stützt sich SFZ auf die vom Kunden bereitgestellten Angaben und Unterlagen. SFZ schuldet die sorgfältige Aufbereitung auf Grundlage dieser Angaben, nicht jedoch deren inhaltliche Vollständigkeitsprüfung über das Erkennbare hinaus.

4. Kundensegmentierung und Prüfpflichten nach FIDLEG

4.1 SFZ ordnet den Kunden nach den Vorgaben des FIDLEG einem Kundensegment zu (Privatkundinnen und -kunden, professionelle oder institutionelle Kunden). Über die Einstufung sowie über allfällige Möglichkeiten eines Wechsels des Kundensegments (Opting-out bzw. Opting-in nach Art. 5 FIDLEG) und dessen Folgen für den Schutzumfang informiert SFZ den Kunden vor Erbringung der Finanzdienstleistung.

4.2 Soweit SFZ eine Anlageberatung erbringt, führt sie nach Massgabe von Art. 10-14 FIDLEG eine Angemessenheits- bzw. Eignungsprüfung durch und holt hierzu die erforderlichen Angaben zu Kenntnissen, Erfahrungen, finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen ein. Beschränkt sich die Tätigkeit von SFZ auf die blosse Vermittlung oder Ausführung ohne Beratung (execution only), entfällt diese Prüfung; SFZ weist den Kunden in diesem Fall darauf hin, dass keine Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung erfolgt.

4.3 SFZ erfüllt die Dokumentations- und Rechenschaftspflichten nach Art. 15 f. FIDLEG. Sie dokumentiert die vereinbarten Dienstleistungen und die erfassten Kundenangaben und legt dem Kunden auf dessen Verlangen Rechenschaft über die erbrachten Dienstleistungen ab.

5. Abgrenzung der Leistungen / keine Rechtsberatung

5.1 SFZ erbringt keine Rechtsberatung und keine rechtsanwaltlichen Dienstleistungen. Sie erstellt keine Rechtsgutachten und übernimmt keine Vertretung vor Gerichten oder Behörden im Sinne anwaltlicher Tätigkeit.

5.2 Soweit für eine sachgerechte Entscheidung des Kunden eine rechtliche Würdigung (z. B. erbrechtliche, familienrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder vertragsrechtliche Fragen) erforderlich ist, weist SFZ den Kunden auf den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts hin. Gleiches gilt sinngemäss für Fragen, die eine spezialisierte steuer-, treuhand- oder revisionsrechtliche Beurteilung erfordern, soweit diese ausserhalb des vereinbarten Leistungsumfangs liegt.

5.3 Hinweise von SFZ zu rechtlichen oder steuerlichen Rahmenbedingungen dienen ausschliesslich der Orientierung im Rahmen der Finanzberatung und ersetzen keine individuelle rechtliche oder vertiefte steuerliche Beratung durch entsprechend qualifizierte Fachpersonen.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Eine sorgfältige und sachgerechte Beratung setzt vollständige, richtige und aktuelle Angaben des Kunden voraus. Der Kunde stellt SFZ alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäss zur Verfügung.

6.2 Der Kunde informiert SFZ unverzüglich über Änderungen seiner persönlichen, finanziellen oder familiären Verhältnisse, soweit diese für die Beratung oder eine bestehende Empfehlung von Bedeutung sein können.

6.3 Der Kunde prüft von SFZ erstellte Dokumente (insbesondere Offerten, Analysen, Steuererklärungen, Antrags- und Vertragsunterlagen) vor Unterzeichnung bzw. Einreichung auf Richtigkeit und Vollständigkeit und meldet Unstimmigkeiten umgehend.

6.4 Soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist SFZ für daraus entstehende Verzögerungen, Mehraufwand oder Nachteile nicht verantwortlich. Daraus resultierender Mehraufwand kann nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

7. Honorar, Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Vergütung von SFZ erfolgt nach Honorar (Stundensätze oder Pauschalen) gemäss der jeweils gültigen Offerte, Vereinbarung oder Preisliste. Massgebend sind die im konkreten Mandat vereinbarten Ansätze.

7.2 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken (CHF) und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MWST), soweit eine solche geschuldet ist.

7.3 Auslagen und Fremdkosten (z. B. Gebühren Dritter, Spesen) werden, soweit vereinbart, zusätzlich nach Aufwand bzw. effektivem Anfall verrechnet.

7.4 Rechnungen sind innert der auf der Rechnung angegebenen Frist, andernfalls innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug zahlbar. Nach unbenutztem Fristablauf gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug; SFZ ist berechtigt, einen Verzugszins von 5 % p. a. (Art. 104 OR) sowie angemessene Mahnkosten zu erheben.

7.5 SFZ ist berechtigt, angemessene Vorschüsse oder Akontozahlungen zu verlangen sowie die Leistungserbringung bei ausstehenden fälligen Zahlungen bis zum Zahlungseingang auszusetzen.

7.6 Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen von SFZ ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8. Vergütungen Dritter (Provisionen/Courtagen), Offenlegung und Interessenkonflikte

8.1 SFZ wird teilweise durch Vergütungen Dritter entschädigt, insbesondere durch Provisionen, Courtagen, Bestandespflege- oder ähnliche Entschädigungen von Produkt- und Versicherungsanbietern im Zusammenhang mit der Vermittlung oder Platzierung von Produkten. Das Vergütungsmodell von SFZ umfasst somit sowohl Honorare des Kunden als auch Vergütungen Dritter.

8.2 SFZ legt Art und Umfang solcher Vergütungen Dritter gegenüber dem Kunden im Einklang mit Art. 26 FIDLEG offen. Vor Erbringung der Finanzdienstleistung bzw. vor Vertragsschluss informiert SFZ den Kunden im Vorabinformationsdokument über das Bestehen, die Art und den Umfang der von Dritten erhaltenen Vergütungen, mindestens nach bezifferten Bandbreiten bzw. nach den Parametern, anhand derer sich die Vergütung berechnet. Auf Verlangen des Kunden legt SFZ die im Einzelfall tatsächlich erhaltenen Beträge nachträglich offen.

8.3 Ob SFZ Vergütungen Dritter behält oder ganz bzw. teilweise an den Kunden weitergibt, richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. [Platzhalter: Behalt oder Weitergabe der Provisionen/Courtagen - vom Kunden zu bestätigen und in der individuellen Vereinbarung verbindlich festzulegen.] Diese AGB regeln allein den Offenlegungsmechanismus; sie begründen für sich allein keinen Verzicht des Kunden auf Herausgabe nach Art. 400 OR.

8.4 Soweit SFZ Vergütungen Dritter behalten soll, setzt dies einen gültigen Verzicht des Kunden auf die Herausgabe nach Art. 400 OR voraus. Ein solcher Verzicht wird ausschliesslich in der individuellen Vereinbarung geregelt und ist nur wirksam, wenn SFZ den Kunden vorgängig vollständig über die Eckwerte und die zu erwartenden Bandbreiten der Vergütungen Dritter informiert hat und der Kunde dem Behalt im konkreten Fall ausdrücklich zustimmt (vgl. BGE 137 III 393, 138 III 755). Liegt kein solcher Verzicht vor, gibt SFZ erhaltene Vergütungen Dritter an den Kunden heraus.

8.5 SFZ trifft angemessene organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Lassen sich Interessenkonflikte nicht vermeiden, legt SFZ diese gegenüber dem Kunden offen, bevor sie das betreffende Geschäft tätigt oder die betreffende Dienstleistung erbringt (Art. 25 f. FIDLEG).

8.6 SFZ verwendet die Bezeichnung «unabhängig» oder «provisionsfrei» nicht. Aufgrund des beschriebenen Vergütungsmodells (auch Vergütungen Dritter) wäre eine solche Bezeichnung weder zutreffend noch zulässig.

9. Beizug von Partnern und Dritten

9.1 SFZ ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen sorgfältig ausgewählte Hilfspersonen, Partner und Dritte (z. B. spezialisierte Fachpersonen, Treuhänder, Produkt- und Versicherungsanbieter, Dienstleister) beizuziehen.

9.2 Soweit SFZ Leistungen Dritter lediglich vermittelt oder organisiert, kommt das betreffende Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Dritten zustande. Für die fachgerechte Auswahl beigezogener Hilfspersonen haftet SFZ nach Massgabe von Ziffer 12; für deren eigenständige Leistungen gegenüber dem Kunden, die auf einem direkten Vertragsverhältnis beruhen, haftet der jeweilige Dritte.

9.3 Soweit für den Beizug Dritter die Weitergabe von Personendaten des Kunden erforderlich ist, erfolgt diese nach Massgabe von Ziffer 10 und der Datenschutzerklärung.

10. Datenschutz

10.1 SFZ bearbeitet Personendaten des Kunden im Einklang mit dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG) und - soweit anwendbar - weiteren einschlägigen Datenschutzvorschriften.

10.2 Die Einzelheiten zur Bearbeitung von Personendaten, zu Bearbeitungszwecken, beigezogenen Dienstleistern sowie zu den Rechten des Kunden ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung von SFZ, die unter www.schweizerfinanzzentrum.ch abrufbar ist und integrierender Bestandteil des Vertragsverhältnisses ist.

11. Geheimhaltung

11.1 SFZ behandelt alle ihr im Rahmen des Mandats bekannt gewordenen Informationen und Verhältnisse des Kunden vertraulich und gibt diese ohne Zustimmung des Kunden nicht an unberechtigte Dritte weiter. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

11.2 Vorbehalten bleibt die Offenlegung von Informationen, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist (insbesondere gegenüber beigezogenen Hilfspersonen und Produkt-/Versicherungsanbietern gemäss Ziffer 9) oder soweit SFZ aufgrund von Gesetz, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist.

11.3 Der Kunde behandelt seinerseits von SFZ erhaltene nicht öffentliche Informationen, Analysen und Unterlagen vertraulich.

12. Haftung und Haftungsbeschränkung

12.1 SFZ erbringt ihre Leistungen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12.2 Soweit gesetzlich zulässig, kann die Haftung von SFZ für leichte Fahrlässigkeit beschränkt werden. Unberührt bleibt, dass das Gericht eine Wegbedingung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Art. 100 Abs. 2 OR als ungültig erklären kann, soweit die Tätigkeit von SFZ als obrigkeitlich konzessionierte bzw. bewilligte Tätigkeit zu qualifizieren ist. [Platzhalter: Reichweite der Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit anwaltlich prüfen und festlegen.]

12.3 SFZ haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Kunden (Ziffer 6), auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf Entscheidungen beruhen, die der Kunde abweichend von der Empfehlung von SFZ trifft.

12.4 SFZ haftet nicht für die Leistung, Bonität oder Erfüllung von Produkt- und Versicherungsanbietern oder anderen Dritten, mit denen der Kunde einen direkten Vertrag abschliesst, sowie nicht für die Marktentwicklung von vermittelten Produkten.

12.5 Die Haftung für Hilfspersonen wird im gesetzlich zulässigen Umfang auf die sorgfältige Auswahl und Instruktion beschränkt (Art. 101 OR).

12.6 Nicht wegbedungen werden kann und unberührt bleibt die Haftung für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit (Art. 100 Abs. 1 OR) sowie zwingende gesetzliche Haftung. [Platzhalter: allfällige betragsmässige Haftungsbegrenzung - z. B. Begrenzung auf das im betreffenden Mandat vereinbarte Honorar - anwaltlich prüfen und festlegen.]

13. Immaterialgüterrechte

13.1 Alle von SFZ erstellten Konzepte, Analysen, Berechnungen, Auswertungen, Vorlagen und sonstigen Arbeitsergebnisse sowie die darin enthaltenen Immaterialgüterrechte verbleiben bei SFZ, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

13.2 Der Kunde erhält an den im Rahmen des Mandats gelieferten Arbeitsergebnissen ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum vereinbarten Zweck. Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder anderweitige Verwertung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von SFZ.

13.3 Marken, Logos und sonstige Kennzeichen von SFZ dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung nicht verwendet werden.

14. Aufsicht, Register, Versicherungsvermittlung und Ombudsstelle / Streitbeilegung

14.1 SFZ informiert den Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über ihre aufsichts- und registerrechtliche Stellung. [Platzhalter: Eintragung der Kundenberater im FIDLEG-Beraterregister gemäss Art. 28 ff. FIDLEG - Registrierungsstelle und Registernummern vom Kunden zu bestätigen.]

14.2 Bei der Vermittlung von Versicherungsprodukten untersteht SFZ dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). SFZ ist [Platzhalter: ungebundene / gebundene] Versicherungsvermittlerin und in dieser Eigenschaft [Platzhalter: im FINMA-Register der Versicherungsvermittler eingetragen / nicht eintragungspflichtig - Status und Registernummer zu bestätigen]. SFZ verfügt über die nach VAG erforderliche Berufshaftpflichtversicherung [Platzhalter: bestätigen]. Über die Vermittlerkategorie und die wirtschaftlichen Bindungen informiert SFZ den Versicherungsnehmer nach Art. 45 VAG vor Vertragsschluss.

14.3 SFZ ist einer Ombudsstelle im Sinne von Art. 74 ff. FIDLEG angeschlossen. [Platzhalter: konkrete Ombudsstelle und Kontaktangaben einsetzen, sobald der Anschluss bestätigt ist.] Bei Streitigkeiten aus der Erbringung von Finanzdienstleistungen kann der Kunde ein Vermittlungsverfahren bei der zuständigen Ombudsstelle einleiten.

14.4 Das Ombudsverfahren nach FIDLEG ist freiwillig und der Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht zwingend vorgelagert; es schliesst den Rechtsweg nach Ziffer 17 nicht aus. Ein allfälliges Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) bleibt vorbehalten.

15. Vertragsdauer und Kündigung

15.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt der Beratungsvertrag für die Dauer des jeweiligen Mandats bzw. bis zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen.

15.2 Beratungsmandate als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR können von beiden Parteien jederzeit beendet werden (Art. 404 OR). Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bereits erbrachte Leistungen sind nach Aufwand zu vergüten.

15.3 Bei Dauerschuldverhältnissen kann der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von [Platzhalter: z. B. 30 Tagen] auf das Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

15.4 Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.

15.5 Nach Beendigung des Mandats gibt SFZ dem Kunden die ihm gehörenden Originalunterlagen auf Verlangen heraus. SFZ ist berechtigt, Kopien der Unterlagen sowie die eigene Mandatsdokumentation im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Nachweispflichten aufzubewahren. [Platzhalter: Aufbewahrungsdauer festlegen.]

15.6 Kündigungen bedürfen der Schrift- oder Textform (E-Mail genügt).

16. Änderungen der AGB

16.1 SFZ behält sich vor, diese AGB anzupassen, insbesondere zur Anpassung an geänderte gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben.

16.2 Änderungen werden dem Kunden in geeigneter Form (z. B. durch Veröffentlichung auf der Website oder durch Mitteilung) bekannt gegeben. Massgebend ist die bei Vertragsschluss bzw. bei Erbringung der jeweiligen Leistung gültige Fassung. Bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen gilt eine Genehmigungsfiktion ausschliesslich für nicht wesentliche oder gesetzlich bzw. aufsichtsrechtlich bedingte Anpassungen: Solche Änderungen gelten als genehmigt, sofern der Kunde nicht innert [Platzhalter: z. B. 30 Tagen] nach Bekanntgabe widerspricht; auf diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Wesentliche Änderungen, insbesondere zur Vergütung oder zur Haftung, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen SFZ und dem Kunden ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

17.2 Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt, soweit gesetzlich zulässig und zwischen den Parteien gültig vereinbart, der Gerichtsstand am Sitz von SFZ [Platzhalter: zuständiges Gericht am Sitz in Kaufdorf/Kanton Bern - zu bestätigen]. Vorbehalten bleiben die zwingenden und teilzwingenden gesetzlichen Gerichtsstände, insbesondere zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten nach Art. 35 ZPO; diese können einen abweichenden Gerichtsstand vorsehen, auf den der Konsument nicht zum Voraus verzichten kann. Die vorstehende Gerichtsstandsklausel begründet daher gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten keine abschliessende Gerichtsstandswahl.

18. Salvatorische Klausel

18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

18.2 Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für allfällige Vertragslücken.

19. Stand und Schlussbestimmungen

19.1 Mitteilungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erfolgen in der Regel in Schrift- oder Textform an die zuletzt bekannt gegebenen Kontaktangaben.

19.2 Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Kunden bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von SFZ.

19.3 Diese AGB stehen in deutscher Sprache; bei Übersetzungen ist im Zweifel die deutsche Fassung massgebend.

19.4 Stand dieser AGB: [Platzhalter: Datum einsetzen]. Es gilt jeweils die aktuelle, veröffentlichte Fassung.